Art. 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil der Offerte.
Wiedersprechen sie anderen Teilen des Angebotes oder der Normen, so gehen sie vor.
Weitere allgemeine Bedingungen von anderen Vertragspartnern müssen zudem schriftlich
anerkannt werden.
Art. 2 Werkvertrag
Der Werkvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch
entsprechendes Handeln, insbesondere dem Beginn mit der Ausführung der entsprechenden
Arbeiten, abgeschlossen.
Art. 3. Gültige Normen
Für sämtliche Leistungen des Unternehmers gelten als Ergänzung die Normen:
-SIA 118
-SIA 118/318
-SIA 318
-Schweizerisches Obligationenrecht
Art. 4 Pflichten der Vertragspartner
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und
der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflichtet,
den Vertag gewissenhaft zu erfüllen.
Art. 5 Pflichten Bauherr
Der Bauherr informiert den Unternehmer über sämtliche Werkleitungen und unterirdische
Bauten oder Bauteile. Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und Werkleitungspläne
werden dem Unternehmer durch den Bauherrn zur Verfügung gestellt. Der Bauherr markiert
im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptachsen und Grenzen.
Art. 6 Energie, Wasser, Abwasser
Der Bauherr sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie
zur Verfügung steht. Ebenso ist er für die Zu- und Ableitung von Trink- und Brauchwasser auf der
Baustelle verantwortlich.
Art. 7 Werkstoffe
Schreibt der Bauherr bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen ect.) und/oder
Lieferanten vor, so trifft der Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und
Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des
vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind.
Art. 8 Materiallieferung (Eigentumsvorbehalt)
Alle geleisteten Materiallieferungen bleiben im Eigentum des Unternehmers, bis der Bauherr die
gesamte Bausumme mit der Schlussrechnung beglichen hat.
Art. 9 Schlechtwetter/Wintermassnahmen
Schlechtwetterauslagen, Aufwendungen für Wintermassnahmen und Schutz vor Witterung
sind im Angebot nicht eingerechnet, es sei denn, diese sind im Leistungsverzeichnis mit
separaten Positionen detailliert aufgeführt. Werden diese nötig oder verlangt, so gehen die
anfallenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers und der Unternehmer hat die entsprechende
Verlängerung der Bautermine zugute. Im gleichen Sinne gilt dies für höhere Gewalt wie
Hochwasser, Naturkatastrophen, Aufruhr. Verzichtet der Auftraggeber auf die Errichtung
von Schutzmassnahmen gegen Witterungseinflüsse, so haftet der Unternehmer weder für damit
verbundene Terminverzögerung noch für allfällige Witterungsschäden.
Art. 10 Abnahme
Die Möglichkeit zur Übergabe von Teilobjekten an den Auftraggeber mittels Durchführung von
Teilabnahmen ist gegeben. Der Unternehmer zeigt eine Teilabnahme rechtzeitig an.
Die allgemeine Abnahme wird von Bauherrn und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber
auch stillschweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Bauherr die Mitwirkung
unterlässt. Das fertig gestellte Objekt oder Teile davon, die abgenommen sind, gelten als
abgeliefert und gehen in die Obhut des Bauherrn über. Wird das Objekt, oder Teile davon, vom
Bauherrn in Gebrauch gesetzt, gelten diese ebenfalls als abgenommen.
Art. 11 Garantiebedingungen bei Pflanzen und Grünflächen
Der Bauherr hat nur dann Anspruch auf die Garantieleistungen bei Pflanz und/oder
Grünflächen, wenn die Entwicklungspflege, während der Garantiezeit, im Auftrag des
Unternehmers liegt. Wie zum Beispiel: Schnitte, Baumbindungen kontrollieren & erneuern, giessen,
Pflanzenschutz, düngen und weitere….
Art. 12 Vergütungsregelung
Der Unternehmer ist berechtigt, Akontozahlungen im Umfang von 90% des
Wertes der geleisteten Arbeiten und Lieferungen, zu verlangen. Es können auch Teilzahlungen im
Werkvertrag vereinbart werden. Arbeiten, Materialbestellungen und sonstige Aufwendungen,
die durch die Bestellungsveränderung des Bauherrn nutzlos werden, sind dem Unternehmer
vollumfänglich zu entschädigen. Die Schlussabrechnung ist zu prüfen und innert 15 Tagen zu
bezahlen. Verspätete Zahlungen werden mit 5% Verzugszins belastet. Unberechtigte Skonto Abzüge
werden nicht anerkannt, insbesondere bei Zahlungsverzug.
Allgemeine Zahlungskonditionen sind 15 Tage Netto.